- Keine Obliegenheitsverletzung durch Nichtanzeige von
zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen
- Meldung des Unfalltodes erst nach Kenntnisnahme durch den Bezugsberechtigten bzw. den Versicherungsnehmer
- Versehensklausel in Bezug auf Anzeigepflicht / Obliegenheit
- Bedingungsänderungen ohne Prämienzuschlag zu Gunsten der Versicherten beziehen sich auch auf die laufenden Verträge
- Vertragsfortsetzung auch über 75. Lebensjahr hinaus bei Halbierung der Versicherungssumme und gleich bleibendem Beitrag oder Beitragserhöhung und gleich bleibender Versicherungssumme
Es gelten die Bestimmungen und die Gliedertaxe im gültigen Bedingungswerk.